17.07.2008

Ernst gemeint?
Koch "verspricht", auf Studiengebühren zu verzichten

Der geschäftsführende Ministerpräsident von Hessen, Roland Koch, ist für seine Finten bekannt. Was soll man nun davon halten, dass er in einem Zeitungsinterview verspricht, die CDU in Hessen würde auch dann auf Studiengebühren verzichten, sollte sie wieder die Regierungsmehrheit erreichen, fragt sich Oliver Iost. Und berichtet auch gleich von einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, dass Studiengebühren trotz eines entgegenstehenden Passus in der Landesverfassung prinzipiell in Hessen möglich seien.

In der Freitagsausgabe des "Mannheimer Morgen" (Zusammenfassung auch online) äußert Koch u.a.: "Es nervt die Menschen, wenn man ihnen immer wieder mit demselben Thema kommt." Allerdings sei damit die Wiedereinführung von Studiengebühren nicht auf alle Zeit abgeschrieben, vor allem wenn andere Länder daran festhielten.

Ergänzend sprach der Regierungssprecher Dirk Metz im Hessischen Rundfunk davon, dass die Wiedereinführung von Studiengebühren "auf absehbare Zeit kein Thema" sei. Und zwar egal, ob die CDU bei einer Neuwahl als Sieger hervorgeht oder falls es (auch ohne Neuwahl) noch zu einer Jamaika-Koalition mit FDP und Grünen kommen würde.

Eigentlich bleibt also alles beim Alten, denn langfristig schließt Koch Studiengebühren ja keineswegs aus. Durch die aktuelle Lage wäre er zukünftig sogar in der bequemen Lage, sollte er wieder über eine Mehrheit verfügen, alle Probleme im Hochschulbereich darauf zu schieben, dass ja die Studiengebühren abgeschaffen wurden. Bis er sie dann irgendwann gnädigerweise wieder einführt. Sollten umgekehrt auch andere Bundesländer die Gebühren wieder abschaffen, so müsste er gar nichts tun.

Juristischer Weg immer noch nicht ganz ausgeschöpft

Wirkliche "Sicherheit" vor Studiengebühren würde es in Hessen also tatsächlich nur geben, falls die Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben. Denn obwohl man meinen konnte, mit der Entscheidung des hessischen Staatsgerichtshofes, dass Studiengebühren nicht gegen die hessische Landesverfassung verstoßen, sei der Klageweg zu Ende gewesen, ist dem nicht so. Insgesamt vier KlägerInnen haben sich mit Unterstützung von Studierendenvertretungen und dem hessischen Landesverband des DGB zusammengetan und eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Sie hebt darauf ab, dass der Hessische Staatsgerichtshof Grundrechte des Grundgesetzes nicht ausreichend gewürdigt habe.

Dass die Entscheidung des Staatsgerichtshofes knapp ausfiel (6:5, die fünf "Abweichler" hatten auch ein deutliches Minderheitenvotum abgegeben), hilft dabei allerdings nicht. Es wäre wohl auch zu schön gewesen, wenn die Gebühren auf diesem Wege gekippt worden wären – denn dann wären Studiengebühren faktisch auf Dauer in Hessen ausgeschlossen gewesen (eine Verfassungsänderung mit 2/3-Mehrheit ist so schnell nicht zu erwarten). Nebenbei wären dann möglicherweise die bisher erhobenen Gebühren zurück zu erstatten gewesen. Genau darauf hoffen die KlägerInnen, die sich nun ans Bundesverfassungsgericht wenden, immer noch – zumindest ein wenig.

Einschätzung: Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts unwahrscheinlich

Das Bundesverfassungsgericht hatte selbst erst den Weg zu Studiengebühren in den Bundesländern frei gemacht, indem es Anfang 2005 das Verbot von Studiengebühren im Hochschulrahmengesetz gekippt hatte (vgl. hier). Von daher scheint es wenig wahrscheinlich, dass von diesem Gericht Hilfe im Kampf gegen Studiengebühren zu erwarten ist.

Zwar ging es bei der damaligen Entscheidung vor allem um die Frage, ob der Bund den Ländern Vorschriften in diesem Bereich machen darf und weniger um die Art der Vorschrift (bundesweit vorgeschriebene Studiengebühren sind nach diesem Urteil genau so wenig möglich). Trotzdem war im Urteil auch angedeutet worden, in welchem Rahmen das Gericht sich Studiengebühren vorstellen könne. Demnach glaubt das Bundesverfassungsgericht (und das scheint mittlerweise die Mehrheit der JuristInnen in Deutschland so zu sehen), es sei für die "Sozialverträglichkeit" ausreichend, wenn es zur Finanzierung von Gebühren Darlehensangebote gibt.

Dass künftige Schulden abschreckend wirken könnten und dass davon vor allem Menschen aus finanzschwachen Familien betroffen sind, scheint nicht von Belang zu sein. Es wäre daher schon ein größeres Wunder, wenn das Bundesverfassungsgerichts nun anders entscheiden würde. Höchstens die hessische Besonderheit mit dem Passus in der Landesverfassung lässt eine letzte kleine Hoffnung übrig. Ob sich allerdings das Bundesverfassungsgericht in die Interpretation einer Landesverfassung einmischen will ...

Quellen und weitere Artikel zum Thema


Kommentare zu diesem Artikel

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1. wernerlamb kommentierte am 03.04.2010 um 22:57:28 Uhr

Bundesverfassungsgericht hat entschieden

Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsbeschwerde der genannten Studenten entschieden:

1. die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es versäumt wurde,sich auf die Willkür der Enrscheidung des Hess. Staatsgerichtshofes zu berufen; 2. der Staatdgerichtshof hat nur abstrakt, nicht jedoch materiell über die Vereinbarkeit des Studienbeitragsgesetzes mit der Hess. Verfassung entschieden. 3 die Studenten könnten deshalb noch immer ihre Beitragsbescheide anfechten und anschließend Verfassungsbeschwerde einlegen.

Ergebnis: 1.Das Gebührenbeitragsgesetz ist nichtig; 2. Die gezahlten Beiträge können deshalb zurückefordert werden!!




2. Oli (Studis Online) kommentierte am 03.04.2010 um 23:17:15 Uhr

Nichts ist nichtig ...

Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich jedenfalls nichts derartiges ablesen. Sie macht zwar interessante Bemerkungen dazu, was theoretisch noch möglich wäre, aber dazu müsste jemand auch entsprechend vorgehen (wenn das überhaupt noch möglich ist, denn dazu müssten noch Klagen am Laufen sein bzw. die Widerspruchsfristen noch nicht abgelaufen sein). Nachlesen kann man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2010 (1 BvR 2349/08) im Volltext direkt beim Bundesverfassungsgericht




3. wernerlamb kommentierte am 04.04.2010 um 01:31:03 Uhr

Doch nichtig

die Landesanwältin hat vor dem Hessischen Staatsgerichtshof beantragt, das Gesetz für nichtig zu erklären.Ist das Gesetz jedoch nichtig und nicht nur einzelne Normen anfechtbar, dann brauchen auch keine Fristen eingehalten zu werden.Denn dann sind die Beiträge ohne Rechtsgrundlage gezahlt worden.Das Bundesverfassungsgericht macht keine theoretischen Erwägungen.Es weist vielmehr dir Studenten konkret daraufhin, dass das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshof ihre Rechtspositionen nicht beeinträchtigt hat und sie die Bescheide anfechten können (verlaufsform).Deutlicher kann das Bundesverfassungsgetricht nicht dartun, was es von dem Hessischen Studiengebührengestz hält nämlct:gar nichts.




4. wernerlamb kommentierte am 04.04.2010 um 01:38:03 Uhr

nichtiges Gesetz

Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt: “Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“. Nichtige Gesetz entfalten keine Bindewirkung und haben keine Folgen. Das bedeutet, dass jeder damit verbundene Verwaltungsakt ebenfalls nichtig ist – im Grunde rückwirkend. Ebenso alle Strafen für die Nichteinhaltung oder Verletzung des faktisch nicht vorhandenen Gesetzes. Keine Strafe ohne Gesetz – Artikel 103 Abs. 2 GG.





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