09.10.2007

UN-Sozialpakt nicht anwendbar?
Oberverwaltungsgericht Münster hat keine Bedenken gegen Studiengebühren

In Nordrhein-Westfalen ist am Dienstag in zweiter Instanz eine Klage gegen die allgemeinen Studiengebühren gescheitert. Obwohl Deutschland den UN-Sozialpakt unterzeichnet hat und in ihm davon die Rede ist, dass der Hochschulunterricht unentgeltlich sein soll, sei diese Bestimmung nicht darauf angelegt oder dazu geeignet, als unmittelbar geltendes Recht angewendet zu werden. Nicht einmal eine Revision gegen das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht zugelassen. Trotzdem wird wohl weiter geklagt werden.

Hatte in der ersten Instanz das Verwaltungsgericht Minden noch zugestanden, dass der UN-Sozialpakt durchaus als Bundesrecht anzusehen ist, aber darauf abgestellt, dass die Bereitstellung eines Studienbeitragsdarlehens als ausreichend anzusehen ist, um dem Pakt zu genügen, geht die Begründung des Oberverwaltungsgericht Münster einen anderen Weg. Offenbar sehen seine Richter den UN-Sozialpakt nur als Absichtserklärung an, der nicht unmittelbar auf deutsches Recht Auswirkungen habe. Dies sei auch der Grund, warum eine Revision nicht zugelassen werde.

"Die Auffassung des OVG Münster, dass der Sozialpakt kein wirkliches Recht sei, ist für uns völlig unverständlich", sagte dazu Patrick Schnepper, Koordinator der landesweiten Sammelklagen, die auch zu diesem konkreten Verfahren geführt hatten. Er betonte, dass verschiedene Gerichte und sogar das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit ganz eindeutig gesagt hätten, dass der UN-Sozialpakt den Status eines Bundesrechtes hat.

"Wir werden auf alle Fälle weiter juristisch gegen Studiengebühren vorgehen. Das heißt, wir werden eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen", fügt André Schnepper, Bundesgeschäftsführer des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren (ABS) hinzu. Der den Fall vertretende Rechtsanwalt Achelpöhler will diesen Schritt in jedem Fall gehen und sieht gute Chancen.

Für den studentischen Dachverband fzs erklärte Vorstandsmitglied Regina Weber: "Wenn der Bund Verträge abschließt und die Länder anschließend machen können was sie wollen, brauchen wir keinen Bund und keine völkerrechtlichen Verträge mehr". Die Begründung des Gerichts, die bestehenden Darlehen machten ein Studium für jede Person zumutbar, sieht der fzs als politisches Urteil an, welches jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehrt. "Die Beurteilung ist schlicht falsch. Studierende müssen ihr Studium abbrechen, andere können gar nicht erst eines beginnen", so Imke Buß vom fzs-Vorstand. "Das Gericht entscheidet politisch, dafür ist es weder zuständig noch hat es eine Grundlage für die abgegebene Einschätzung."

Kommentar: Gerichte versäumen weiterhin, Abschreckungseffekt durch Schulden zu berücksichtigen

Ob man die harte Einschätzung des fzs teilen mag oder nicht: Tatsache ist, dass bei Studienbeitragsdarlehen diejenigen mit Schulden starten müssen, die nicht die finanziellen Mittel haben, die Gebühren gleich zu bezahlen. Alle anderen dagegen können ohne (oder jedenfalls mit geringeren) Schulden ins Berufsleben starten. In anderen gebührenerhebenden Bundesländern ist dies sogar noch stärker der Fall als in Nordrhein-Westfalen, dass als einziges bei stärkerem BAföG-Bezug die Schulden für die Gebühren streicht (wobei man zunächst das Darlehen aufnehmen muss, um in Genuss dieser Regelung kommen zu können). Trotzdem bleiben gerade die, bei denen es nur für wenig oder knapp nicht für BAföG reicht, mit Schulden sitzen.

Und Schulden sind sicherlich abschreckend. Das aber scheint bisher die Gerichte, die schon Urteile zu fällen hatten, nicht zu interessieren. Denn auch in anderen Bundesländern (bei denen wie erwähnt die "soziale Abfederung" noch geringer ist) gab es bisher kein einziges Urteil, dass diesen Aspekt berücksichtigt hätte.



Quellen und weitere Informationen


Kommentare zu diesem Artikel

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1. Walter Keim kommentierte am 01.01.2008 um 14:04:22 Uhr

UN Sozialpakt

Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte" wird hier behandelt: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ webcom/show_shop.php/_c-488/_lkm-616/_cat-4/_nr-16/i.html

Vereinfacht ist das so, dass der UN-Sozialpakt den Rang eines Gesetzes hat. Das Verfassungsgericht ist aber nur zuständig für Verletzungen von Grundrechten von Bürgern. Deshalb können Gerichte unterhalb des Verfassungsgerichtes UN Pakte ignorieren, ohne dass das bei Verfassungsgericht angegriffen werden kann.

Der BGH hat die Möglichkeit den UN Sozialpakt zu berücksichtigen.

Beim Verfassungsgericht kan man nur klagen, wenn man ein Grundrecht (Art. 7 gg?) anführen kann und dann der Sozialpakt der Auslegung dieses Grundrechtes dient.

Walter Keim Netizen: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/index_en.htm




2. Oli (Studis Online) kommentierte am 03.08.2010 um 22:15:17 Uhr

Inzwischen anderer Link

Der im obigen Kommentar angegebene Link ist nicht mehr gültig. Inzwischen finden sich die Informationen nun unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsabkommen/sozialpakt-icescr.html







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