18.10.2006

Nordrhein-Westfalen
ASten starten Kampagne "Wir holen Dir die Gebühren zurück!"

Viele Studierendenvertretungen in Nordrhein-Westfalen wollen zusammen mit dem Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) gegen die allgemeinen Studiengebühren klagen. Die ASten wollen dazu Sammelklagen durchführen und suchen dazu Erstsemester, die sich daran beteiligen wollen. Die Erfolgschancen sind so schlecht nicht, Mitmachen also lohnend.

Hintergrund für die Kampagne sind die diversen juristischen Bedenken gegen das Studiengebührengesetz in Nordrhein-Westfalen. So hatte ein schon im November 2005 im Auftrag des ABS von Verwaltungsjurist Wilhelm Achelpoehler vorgelegtes Gutachten diverse juristische Mängel aufgezeigt. Auch ein für die Landtagsfraktion der Grünen von Prof. Dr. Georg Hermesim März 2006 erstelltes Gutachten sah Angriffsflächen.

"Wir wollen der Landesregierung zeigen, dass sie ihre Haushaltslöcher nicht mit dem Geld der Studierenden stopfen kann. Das Gesetz verstößt in vielfacher Hinsicht gegen geltendes Recht. Das lassen wir uns nicht gefallen!" erklärt Patrick Schnepper, Bildungspolitikreferent des AStA der Universität zu Köln die Motivation für die Sammelklagen.

Zentraler Angriffspunkt ist die Ungleichbehandlung der Studierenden je nach Hochschule. "Die Landesregierung in Baden-Württemberg hält das NRW-Modell für verfassungswidrig. Das zeigt, dass unsere Erfolgsaussichten nicht schlecht sind." führt Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus, der die Klagen juristisch betreut. Welche Hochschulen in NRW Studiengebühren erheben, ab wann und wie die Geschichte dazu ist, kann übrigens im Lagebericht-Artikel von Studis Online nachgelesen werden.

Im Rahmen von Sammelklagen sollen daneben folgende Punkte juristisch gepürft werden - einige davon werden auch in anderen Bundesländern mit Studiengebühren von Interesse sein:
  • Die Erhebung von Studiengebühren könnte gegen Art 13 Abs. 2 lit c) des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.Dezember 1966 verstoßen. Dort heißt es "Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts (...) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss". In juristischen Fachkreisen werden über die Frage, welche Implikationen sich aus diesen Formulierungen für das deutsche Recht ergeben könnten, bereits ausführlich diskutiert. Bisher ist aber noch keine endgültige Tendenz zu erkennen, vor allem hat noch keine höhere Instanz sich dazu geäußert.
  • Im Hinblick auf die Gesetzgebungszuständigkeit ist die mangelnde Abstimmung mit den BAföG-Regelungen problematisch. Hier hatte das Gutachen von Achelpöhler die Frage aufgeworfen, ob die Erhebung von Studiengebühren gegen das Gebot bundesfreundlichen Verhaltens verstoßen könnte, da es Anküpfungspunkte zum BAföG gibt und Mehrkosten entstehen können. Unproblematisch wäre laut Gutachten nur eine Regelung, wonach BAföG-EmpfängerInnen grundsätzlich nicht zu Studiengebühren herangezogen werden
  • Im Hinblick auf die bereits immatrikulierten Studierenden ist diesen keine hinreichende Übergangsfrist eingeräumt worden. In Nordrhein-Westfalen gab es vor dem aktuellen Studiengebührengesetz sogenannte Studienkonten galt, die Studierenden für eine gewisse Zahl von Semestern Studiengebührenfreiheit zusicherte. Wer sich darauf verlassen hat, muss nun plötzlich doch zahlen - das erscheint fragwürdig und könnte längere Übergangsfristen erfordern.
  • Der teilweise Ausschluss von EU-Bürgern vom Kredit-Modell in Nordrhein-Westfalen könnte europarechtswidrig sein.
An der Uni Bielefeld und der Uni Siegen sind darüber hinaus beim Beschluss der Satzung möglicherweise juristisch angreifbare Fehler begangen worden, Erstsemester dieser Hochschulen sollten sich direkt bei Ihrem AStA zu den Details informieren.



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