12.07.2006

Hochschulpolitik
Saarland beschließt Studiengebühren

Auch das Saarland hat sich heute in die Reihe der Bundesländer eingereiht, die bereits ein Gesetz über allgemeine Studiengebühren beschlossen haben - als sechstes Land. Die Grundzüge sind dieselbe wie schon anderswo, im Saarland sollen jedoch die ersten zwei Semester 300 statt der sonst üblichen 500 Euro kosten. Zahlungspflicht besteht ab Wintersemester 2007/2008.

Dass im Saarland Studiengebühren kommen sollen, hatte die saarländische Landesregierung schon länger angekündigt. Auch die Universität des Saarlandes in Form des Rektorates hatte sich an der Debatte beteiligt und war sogar mit einem eigenen Vorschlag vorgeprescht. Dies auch deswegen, weil die Uni inzwischen teilweise autonom handeln kann.

Das bleibt auch in Zukunft so, bei den Gebühren wird es aber zu keinem Unterschied kommen, weil sich Unileitung und Landesregierung auf ein Modell geeinigt haben, mit dem beide leben können. Das viele Studierende das anders sehen, interessierte dabei nicht, eine größere Debatte darüber gab es nicht. Als kleine Besonderheit sieht das Gesetz vor, dass für die ersten beiden Hochschulsemester eine geringere Gebühr erhoben wird - 300 Euro statt ansonsten 500 Euro. Besondere Langzeitstudiengebühren wird es nicht geben - die Höhe von 500 Euro wird für alle gelten, egal in welchem Semester. Allerdings haben Langzeitstudierende kein Darlehensanspruch.

Christian Berg, Mitglied im Vorstand des studentischen Dachverbandes fzs, erklärte zum Beschluss des saarländischen Landtages: "Mit der Einführung von Studiengebühren hat nun auch das Saarland beschlossen, dass einkommensschwache Menschen nicht mehr an die Hochschulen sollen. Studiengebühren verschärfen die soziale Selektion im Bildungsbereich. Hinzu kommt, dass das saarländische Gesetz noch nicht einmal konkrete Vorstellungen zur Ausgestaltung des angeblich sozialverträglichen Darlehensmodells beinhaltet. Die Abgeordneten haben damit der Landesregierung eine Blanko-Unterschrift für die weitere soziale Auslese an Hochschulen erteilt."

Befreiungstatbestände

Keine Studiengebühren müssen gezahlt werden, wenn man das gesamte Semester beurlaubt ist, ein praktisches Studien- oder ein Auslandssemester absolviert. Solche Regelungen sind in allen Bundesländern mit Studiengebühren zu finden.

Dann gibt es noch Befreiungen, die auf Antrag (d.h. der/die StudentIn muss sich selbst darum kümmern!) gewährt werden müssen. Hierunter fällt die Pflege und Erziehung von eigenen (und adoptierten) Kindern unter 10 Jahren oder eine studienerschwerende Behinderung.

Ausländische Studierende können von den Gebühren befreit werden, wenn sie im Rahmen von Studienprogrammen in Deutschland sind, bei denen Gebührenfreitheit vereinbart wurde.

Im Saarland werden explizit LeistungssportlerInnen im A-Kader, "national oder international herausragende Nachwuchsmusiker oder Träger eines nationalen Kunstpreises" aufgezählt, die von den Gebühren befreit werden können.

Es gibt darüberhinaus - wie in den meisten anderen Bundesländern - die Möglichkeit, dass die Hochschulen bis zu 5% ihrer Studierenden auf Grund herausragender Leistungen von den Studiengebühren befreien. Dies wird im Paragraph "Stipendien der Hochschulen" geregelt, der aber nur weitere Befreiungstatbestände enthält.

Studiengebühren-Darlehen

Den Studierenden - bis auf solchen aus dem Nicht-EU-Ausland, die auch das Abitur nicht in Deutschland gemacht haben - wird ein Darlehen gewährt, dass es ermöglicht, die Studiengebühren erst nach dem Studium zurückzuzahlen. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist als Altersgrenze (bezogen auf den Studienbeginn) 40 vorgesehen, andere Bundesländer hatten hier 35 angesetzt.

Der Darlehensanspruch besteht nur für die Regelstudienzeit plus 4 Semester, wobei - wie bei den Langzeitstudiengebührenregelungen - alle Hochschulsemester angerechnet werden. Das kann insbesondere bei späten Fachrichtungswechseln dazu führen, dass am Ende Studiengebühren gleich bezahlt werden müssen.

Die Rückzahlung beginnt zwei Jahre nach Ende des Studiums. Sofern das Einkommen die aktuellen Einkommensgrenzen für die Rückzahlung des BAföGs (§ 18 a Abs. 1) um weniger als 100 Euro überschreitet, wird die Rückzahlung gestundet.

Als "Schuldengrenze" (zusammen mit den BAföG-Schulden nach § 17 Abs. 2, die per se auf 10.000 Euro beschränkt sind) werden 15.000 Euro angesetzt. Wer also kürzer als 10 Semester studiert, muss praktisch alle Gebühren zahlen (höchstens ein paar Zinseuros müssen nicht gezahlt werden).

Weitere Details - insbesondere zur Höhe der Zinsen - enthält das Gesetz nicht. Damit bleibt es Verhandlungssache der Landesregierung bzw. des Wissenschaftsministers, welche Konditionen die noch zu beauftragende Bank gewähren wird. An sich ist das Risiko für die Bank nicht hoch: Ein Ausfallfonds ist im Gesetz nämlich durchaus vorgesehen, d.h. ein heute noch unbestimmter Teil der Einnahmen durch Studiengebühren geht dafür flöten.




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