Hochschulpolitik
NRW: Bonussemester für Studienkonten beantragen!
Das erste Studiengebühren-Semester in Nordrhein-Westfalen geht dem Ende entgegen. Wer im aktuellen Semester (oder vorher) länger krank war, in offiziellen Gremien der Hochschule tätig oder wegen Kindererziehung eingeschränkt, sollte nicht vergessen, diese Tatsachen dem Studierendensekretariat mitzuteilen. Denn später - wenn dann vielleicht mal eine Gebührenpflicht eintritt, weil das Studium doch so lange dauert - kann man das nicht mehr vorbringen.Wie immer, gibt es auch hier Ausnahme- bzw. Härtefallregelungen. Eine davon führt zu sogenannten "Bonussmestern", die nicht mitgezählt werden. Allerdings muss man sie in Zukunft immer gleich in dem Semester beantragen, in dem die Gründe dafür vorlagen, anmelden. Für zurückliegende Semester besteht die letzte Chance noch in diesem Semester.
Achtung: An FHs endet das Sommersemester schon am 31.08., an den Unis am 30.9.!
Bonussemester können grundsaetzlich beantragt werden für:
- Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs.5 BAföG.
- Studienzeitverlängernder Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung.
- Mitwirkung als gewählte Vertreterin bzw. gewählter Vertreter in Organen einer Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke.
- Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.
- Erläuterungen zu den "Bonusguthaben"
- Studierendensekretariat Uni Bochum
- AStA DSHS Köln zu Bonussemestern und Härtefällen
- Aktionsbündnis gegen Studiengebühren NRW
Duales Studium als Erstausbildung
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