25.07.2011

Hochschulpolitisches Engagement als ressourcenschädigendes Verhalten?
Die Auseinandersetzung um studentische Selbstverwaltung und Mitbestimmung in der unternehmerischen Hochschule (Seite 1)

Die Mitwirkung in der studentischen und akademischen Selbstverwaltung gilt einerseits gesetzlich als Recht und Pflicht, andererseits sollen die Studierenden dazu gebracht werden, 'effektiv' und 'effizient' zu studieren.
Fredrik Dehnerdt und Clara Meier fragen nach den Bedingungen und Möglichkeiten von hochschulpolitischem Engagement in der unternehmerischen Hochschule.


In einem ersten Schritt diskutieren wir aus juristischer Perspektive die Frage, inwiefern Engagement in Selbstverwaltungsgremien auf die Stundung oder den Erlass von Studiengebühren angerechnet werden kann. Hierfür stellen wir die rechtlichen Rahmenbedingungen dar und gehen auf einen konkreten Fall ein, der mittlerweile beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.
In einem zweiten Schritt gehen wir aus Perspektive der Hochschul- und Studierendenforschung der Frage nach, welchen Stellenwert und welche Bedeutung Engagement im Rahmen des Studiums aktuell besitzt. Herausgearbeitet wird dabei, inwiefern es widersprüchliche Anforderungen sind, die aktuell an die Studierenden gerichtet werden und in welchem Maße diese das Studierverhalten beeinflussen.
Abschließend gehen wir auf Forderungen ein, die das Ziel verfolgen, die Bedingungen für studentisches Engagement in der Selbstverwaltung zu verbessern.

Verfahrene Verfahren

Mit der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wird auch ein politisches Statement verbunden sein.
Klaus Eppele - Fotolia.com

Auf Grund des Bildungsföderalismus und der hieraus resultierenden unterschiedlichen Regelungen in den Ländern sowie in Folge der verschiedenen rechtlichen Stellung von Fachschaftsräten und Institutionen der studentischen und akademischen Selbstverwaltung wurden und werden eine Vielzahl von Verfahren um die Frage geführt, inwieweit sich studentisches Engagement nachteilig im Bezug auf die für das Studium erhobenen Gebühren auswirken dürfe.
Aktuell ist eine Verfassungsbeschwerde eines Studierenden der Universität Hamburg – vertreten durch den Hamburger Rechtsanwalt Joachim Schaller – beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem darüber zu entscheiden, inwieweit sich Engagement in einem Fachschaftsrat auf die Gebührenpflicht auswirkt.

Marsch durch die Institutionen

Der Studierende ist seit dem Sommersemester 2005 an der Universität Hamburg eingeschrieben. Seit dem Wintersemester 2006/2007 wurde er regelmäßig, bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, in den Fachschaftsrat seines Fachs gewählt.
Bei Aufnahme seines Studiums sah das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) ein so genanntes Studienguthabenmodell vor. Gemäß §6 Abs.6 HmbHG in der Fassung von 2003 erhielten Studierende ein "Studienguthaben" für die Regelstudienzeit ihres jeweiligen Studienganges zuzüglich 4 weiterer Semester. Nach Verbrauch des Studienguthabens wurde eine (Langzeitstudien-)Gebühr von 500 Euro je Semester erhoben. Zudem sah der §6 Abs.7 HmbHG 2003 verschiedene Verlängerungstatbestände vor. Für Studierende, die sich in den Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaft engagiert haben, war gemäß §6 Abs.7 HmbHG 2003 eine Verlängerung des Studienguthabens um bis zu zwei weiterer Semester vorgesehen.

Aufgrund dieser Gesetzeslage konnte der betroffene Studierende bei Aufnahme seines Studiums und zu Beginn seines Engagements in der Fachschaft also davon ausgehen, dass sein Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester gebührenfrei bleiben wird. Zudem konnte er aufgrund der Verlängerungsmöglichkeit davon ausgehen, dass ihm etwaige Verzögerungen seines Studiums aufgrund seines Fachschaftsengagements durch eine Erhöhung seines "Studienguthabens" ausgeglichen werden – er also trotz der Fachschaftstätigkeit sein Studium gebührenfrei zum Abschluss bringen kann.
2006 wurde jedoch das HmbHG novelliert. Als wesentliche Änderung wurde eine allgemeine Studiengebührenpflicht in Höhe von 500 Euro je Semester eingeführt (§6 HmbHG in der Fassung von 2006). Ab dem Sommersemester 2007 wurde das Studium an allen Hamburger Hochschulen gebührenpflichtig. Das Gesetz sah zwar einige wenige Befreiungstatbestände vor, führte jedoch Engagement nicht als gesonderten Befreiungstatbestand auf.

Auch der betroffene Studierende war somit ab dem Sommersemester 2007 gebührenpflichtig. Aufgrund seiner Fachschaftstätigkeit stellte er einen Antrag auf Erlass der Studiengebühren für das Sommersemester 2007, da die Gebührenerhebung eine unbillige Härte für ihn darstelle, die für ihn zu Beginn seines Studiums nicht absehbar war. Die Uni lehnte den Antrag jedoch ab. Der Studierende erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, das die Klage jedoch abwies. Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg wies die Klage ab und ließ eine Revision nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenfalls ab. Als letztes Rechtsmittel stellte der Studierende daher die Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.

Enttäuschtes Vertrauen

Der Studierende macht in der Verfassungsbeschwerde geltend, dass die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ihn in dem grundgesetzlich garantierten Vertrauensschutz verletzt: Das Grundgesetz garantiert mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art.20 Abs.3 GG auch die Rechtssicherheit und somit (zumindest auch) den Schutz des Vertrauens von Menschen in die Beständigkeit von Gesetzen. In dem konkreten Fall bedeutet dies, dass der Antragsteller zu Beginn seines Studiums darauf vertraut hat, innerhalb seines Studiums im Rahmen des ihm gewährten Studienguthabens keine Gebühren für sein Studium zahlen zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Frage zu beantworten, ob der Antragsteller auch tatsächlich in die zukünftige Gebührenfreiheit vertrauen konnte und ob daher die Ausgestaltung der allgemeinen Studiengebühren in Hamburg verfassungswidrig ist.1

Das Bundesverwaltungsgericht hatte diesen Punkt salopp verworfen, indem es schlicht darauf verwies, dass spätestens mit der politischen Debatte zu Beginn des Jahrtausends und dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26.01.20052 jedem hätte klar sein können und müssen, dass die Einführung allgemeiner Studiengebühren in den Bundesländern kurz bevor stehe.3 Das Vertrauen von Studierenden könne sich also – so das Bundesverwaltungsgericht – höchstens auf die Tatsache erstrecken, dass "etwaige gesetzliche Neuregelung ihnen die Fortsetzung ihres Studiums nicht finanziell unmöglich machen und sie nicht unvermittelt und übergangslos mit der Gebührenerhebung konfrontiert werde."4
Im Gegensatz zu diesen Anforderungen des Gerichts, sah das HmbHG 2006 allerdings keinerlei Übergangsregelungen vor: Alle Studierenden wurden, unabhängig davon ob schon länger oder neu immatrikuliert, ab dem Sommersemester 2007 gebührenpflichtig.
Zudem hat der Senat und die Hamburgische Bürgerschaft während der Debatte vor 2003 um die Einführung der Studienkonten die Garantie ausgesprochen, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit gebührenfrei bleiben soll und somit einen "konkreten Vertrauenstatbestand verankert, auf den sich der Studierende in seiner Studien- und Lebensplanung eingestellt hat."5 Und dies galt eben nicht nur im Hinblick auf seine generelle Studiendauer, sondern auch für die Frage, ob er eine zeitliche Verzögerung seines Studiums aufgrund seiner Fachschaftstätigkeit – im wahrsten Sinne des Wortes – in Kauf nehmen kann.

Sofern also die Einführung allgemeiner Studiengebühren für bereits immatrikulierte Studierende überhaupt rechtmäßig ist, ist zumindest (juristisch) umstritten, welche Übergangsregelungen für bereits immatrikulierte Studierende getroffen werden müssten.
Da die Frage des Vertrauensschutzes, bzw. die Ausgestaltung von Übergangsregelungen bei der Einführung von Studiengebühren noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat die Verfassungsbeschwerde über die konkrete Gesetzeslage in Hamburg hinausgehende Bedeutung.
Grundsätzlich wirft die Verfassungsbeschwerde die Frage auf, wie die Tätigkeit in einem Fachschaftsrat juristisch zu bewerten ist und inwieweit sich diese Tätigkeit auf eine potenzielle Gebührenpflicht auswirken kann. Denn hätte der Kläger auf ein Engagement in der Verfassten Studierendenschaft verzichtet, wäre es ihm möglich gewesen, sich stärker auf sein Studium zu konzentrieren und damit sein Studium früher abzuschließen und damit nicht in dem gleichen Maß von der Gebührenpflicht betroffen zu sein, wie es nun nach der Gesetzesänderung der Fall war.

Engagement als Recht und Pflicht

Gemäß §37 Abs.1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ist die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule Recht und Pflicht ihrer Mitglieder. Gemäß §37 Abs.3 HRG (und gleichlautend in §9 Abs.4 S.1 HmbHG) dürfen die Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt gemäß §41 Abs.3 HRG für die Mitwirkung in den Organen der Studierendenschaft entsprechend. Die Studierendenschaften können gemäß §41 Abs.2 HRG ihre Angelegenheiten selbst verwalten, d.h. unter anderem Fachschaftsräte zu bilden. Wenn es auf Grund des Rechts und der Pflicht der Selbstverwaltung aus §41 Abs.2 S.1 HRG (und §102 Abs.1 S.3 und Abs.4 HmbHG) gewährleistet ist, dass Studierendenschaften Fachschaftsräte als Organe der Fachschaften bilden können, so müssten diese vom Benachteiligungsverbot des §37 Abs.3 in Verbindung mit §41 Abs.3 HRG umfasst sein.
Als der betroffene Studierende im Wintersemester 2006 in den Fachschaftsrat gewählt wurde, tat er dies "im Bewusstsein, dass ihm hierdurch keine Nachteile entstehen würden. Dadurch, dass er sich in studentischen Selbstverwaltung betätigt hat und dadurch eine Verlängerung der Studienzeit in Kauf nahm, nahm er also eine zeitliche Verzögerung hin, war sich aber unter der damaligen Regelung sicher, die Übernahme demokratischer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung neben der zeitlichen Komponente nicht auch noch mit finanziellen Belastungen bezahlen zu müssen"6 – so daher die Argumentation der Verfassungsbeschwerde.

Fachschaftsratsarbeit als Studienhemmnis?

Nick Wolfinger - Public domain

Das Jagen nach (ECTS-)Punkten: Sinn des Studiums?
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu allerdings aus, dass die Mitarbeit in den Organen der akademischen und studentischen Selbstverwaltung, keine pauschale Befreiung von der Gebührenpflicht erforderlich mache. "Denn den Studierenden obliegt es, ihr Studium umsichtig zu planen, zielstrebig durchzuführen und grundsätzlich der Tätigkeit in universitären Gremien und Funktionen im Verhältnis dazu eine nur untergeordnete Bedeutung einzuräumen oder mit ihr im Zusammenhang stehenden Ausbildungsversäumnisse durch zumutbare Nacharbeit aufzuholen."7
Oder anders formuliert: Wer sich engagiere, tue dies auf eigenes (ökonomisches) Risiko. Somit drängt das Bundesverwaltungsgericht Studierende dazu, ihren Studienverlauf nach Effizienzgesichtspunkten auszurichten und ihre Pflicht zur Selbstverwaltung diesem unterzuordnen.
Es sei aber zumindest geboten – so das Bundesverwaltungsgericht – in (Einzel-)Fällen in denen sich ihr Engagement in der akademischen und studentischen Selbstverwaltung nachteilig auf den Fortgang des Studiums auswirkt, als unbillige Härte anzuerkennen und dadurch ggf. einen Erlass der Studiengebühren herbeizuführen.

Genau dies hatte der Studierende mit dem ursprünglichen Erlassantrag angestrebt. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte dies zuvor allerdings abgelehnt: Sofern der Gesetzgeber nur bestimmte Organe der Verfassen Studierendenschaft (in Hamburg Studierendenparlament und AStA) gebührenrechtlich privilegiert hat, sei dies eine zulässige Entscheidung. Denn – so führt das Gericht aus – die Fachschaftsräte seien "bereits nach ihrer Rechtsstellung schwächer ausgestaltet und mit einem deutlich geringeren Wirkungskreis ausgestattet. So sind die Organe der Fachschaft – im Gegensatz zu jenen der Studierendenschaft (§102 Abs.3 HmbHG) – nicht gesetzlich bestimmt. Ob und ggf. welche Organe die Fachschaft hat, liegt in der (satzungsmäßigen) Kompetenz der Studierendenschaft (§102 Abs.4 Satz 1 und 3 HmbHG). Während die Aufgaben der Studierendenschaft gesetzlich normiert sind und sich auf die Gesamtinteressen der Studierenden und der Hochschule beziehen (vgl. §102 Abs.2 HmbHG) sind die Organe der Fachschaft auf die Wahrnehmung der Interessen der Fachschaftsmitglieder, also der Studierenden einer Fakultät (§102 Abs.4 Satz 1 HmbHG) beschränkt."8
Engagement ist somit je nach zugeschriebener Kompetenz unterschiedlich "wertvoll", d.h. ökonomisch anrechenbar.

Entwertung von Engagement in der unternehmerischen Hochschule

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg vertritt zudem die Auffassung, das Engagement in einem Fachschaftsrat würde Studierende – aufgrund des eingeschränkten Aufgabenfeldes – geringer zeitlich belasten, als Engagement in den gesetzlich normierten Organen der Studierendenschaft. Dies wird mit dem geringeren Aufgabenfeld begründet. Unabhängig von der Frage, ob diese zeitliche Einschätzung zutreffend ist, verkennt das Oberverwaltungsgericht Hamburg die Bedeutung von Fachschaftsräten für die studentische Selbstverwaltung (so zum Beispiel bei Berufungskommissionen, in denen in der Regel Vertreter_innen von Fachschaftsräten sitzen).
Problematisch ist diese Auffassung erst recht im Hinblick darauf, dass in Folge der Föderalismusreform und der Deregulierung des Hochschulrechts kaum noch Organe der akademischen und studentischen Selbstverwaltung gesetzlich normiert werden, sondern dies zunehmend in die Verantwortung der Länder bzw. Hochschulen bzw. Fakultäten gelegt wird. Die so genannte Autonomie der unternehmerischen Hochschulen hat z.B. in Hessen dazu geführt, dass lediglich noch das Studierendenparlament gesetzlich normiert ist, welches sich qua Satzungsrecht ein wie auch immer geartetes ausführendes Organ wählen kann (§78 Abs.1 HHG), womit beispielsweise das Engagement im AStA nicht mehr unter das Benachteiligungsverbot fallen könnte.

Die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist somit nicht nur im Hinblick auf juristische Probleme allgemeiner Studiengebühren relevant. Vielmehr wird damit auch ein politisches Statement verbunden sein, welche Anforderungen an die Studienplanung von Studierenden gestellt werden – und ob darin studentisches Engagement ein Platz eingeräumt wird.
Festzuhalten ist, dass sich die bisherige Rechtsprechung analog zur politischen Diskussion bewegt, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.






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