BAföG-Forum (allgemeine Fragen)
[Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
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Von: AlexanderWiebe | 31.08.2006 19:07:47
[Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
Hallo, ich habe gelesen, dass in Ausnahmen auch mehr als 4600 € der Studiengebühren erstattet werden.
Unter welchen Umständen kommt es denn dazu?
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Unter welchen Umständen kommt es denn dazu?
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Von: HeikeHB | 04.07.2008 18:18:00
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
bei mir wurden 6100 euro problemlos übernommen, da es keine günstigere alternative gab, was das gewählte land und studienfach betraf.
Von: just4fun | 04.07.2008 18:24:59
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
Er dürfte es sicher inzwischen herausgefunden haben...der Thread ist vom 31. August 2006 !!!
just4fun
just4fun

Von: maria-sowi | 06.07.2008 22:24:36
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
Und wie weißt man das nach oder begründet man das? Macht man das vorher?
Von: scotthardy | 11.07.2008 16:41:43
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
da brauchst du schon eine individuelle begründung für deinen fall!
aber aus meiner erfahrung und der von zwei kommilitonen kann ich sagen, dass die höheren studiengebühren problemlos anerkannt wurden
aber aus meiner erfahrung und der von zwei kommilitonen kann ich sagen, dass die höheren studiengebühren problemlos anerkannt wurden
Von: -hans- | 12.07.2008 12:08:36
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
geht das auch etwas konkreter.
Bei mir sieht es ähnlich aus, das 2. Aus.S. würde die 4600 sprengen.
Reicht es da zu sagen, man möchte noch ein 2. Sem. studieren und das kostet eben etwas mehr.
Wie waren die Begründungen?
Bei mir sieht es ähnlich aus, das 2. Aus.S. würde die 4600 sprengen.
Reicht es da zu sagen, man möchte noch ein 2. Sem. studieren und das kostet eben etwas mehr.
Wie waren die Begründungen?
Von: huba | 12.07.2008 14:59:19
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
Maßgebend ist erst einmal der §3 der Auslandszuschlagsverordnung zum BAföG:
§ 3 Studiengebühren
(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet.
(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn
1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann
oder
2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.
(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.
------------------------------------------
Wie nun konkret die Stellungnahme bei (2) aussehen sollte lässt sich angesichts hunderter unterschiedlicher PO`s kaum allgemein sagen.
Bei (1) sollte eine entsprechende Bescheinigung des akademischen Auslandsamtes ausreichen.
§ 3 Studiengebühren
(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet.
(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn
1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann
oder
2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.
(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.
------------------------------------------
Wie nun konkret die Stellungnahme bei (2) aussehen sollte lässt sich angesichts hunderter unterschiedlicher PO`s kaum allgemein sagen.
Bei (1) sollte eine entsprechende Bescheinigung des akademischen Auslandsamtes ausreichen.
Von: Stefan83 | 17.11.2008 21:57:50
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
Was hat es mit dem Absatz auf sich?
"(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat."
Was muss ich hier konkret nachweisen?
"(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat."
Was muss ich hier konkret nachweisen?
Von: Susanna | 17.11.2008 22:09:08
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
Na genau das was da steht
Die Hochschule muss dir bescheinigen, dass es keine Erlassmöglichkeiten gibt.
Die Hochschule muss dir bescheinigen, dass es keine Erlassmöglichkeiten gibt.Von: maria89 | 11.12.2008 19:49:05
Re: [Auslandsbafög] Studiengebühren erstattung über 4600€ ?
hey ich habe mal eine allgemeine frage - wenn ich auslandsbafög bekomme, steht dann gleichzeitig fest, dass die 4600 euro studiengebühren übernommen werden oder werden die nur anteilmäßig übernommen, je nach bedarf?
lg maria
lg maria
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