BAföG-Forum (allgemeine Fragen)
BAföG-Rückforderung verzinst?
Von: Marcel | 12.03.2012 16:48:26
BAföG-Rückforderung verzinst?
Hallo zusammen!
Ich würde gerne eure Einschätzung zu meinem Problem erfahren, daher werde ich dieses zunächst so kurz wie möglich, aber so ausführlich wie nötig
beschreiben:
Ich bin voraussichtlich noch bis zum Ende des SS 2012 Student und habe von 10/2008 bis 9/2011 in unterschiedlicher Höhe BAföG erhalten. BAföG bekomme ich keines mehr, da Bachelor-Studenten ja max. 3 Jahre gefördert werden.
Im Zeitraum 10/2009 bis 9/2010 erhielt ich 205,-€ monatlich unter Vorbehalt, da ich für meine Mutter einen Aktualisierungsantrag gestellt habe. Diese 2460,-€ werden nun vom Studentenwerk zurückgefordert, da meine Mutter entgegen der gemachten Angaben Einkommen erzielt hat. Zur Erläuterung: Mein Vater hatte gerade seinen Job verloren und sich selbstständig gemacht, meine Mutter wollte ihm dabei (unentgeltlich) helfen. Leider ist dieses Projekt gescheitert und damit meine Eltern nicht Hartz IV beantragen mussten und über die Runden kamen, hat meine Mutter einen 400€-Job angenommen. Ich habe bereits rausgefunden, dass es das BAföG-Amt nicht interessiert, dass das Einkommen meines Vaters im fraglichen Zeitraum nur noch ~12.000€ statt der ~35.000€ in 2007 betrug, da ich für ihn keinen Aktualisierungsantrag gestellt habe (eine Unaufmerksamkeit über die ich mich aktuell unfassbar ärgere, aber nun ja), sondern nur, dass das Einkommen meiner Mutter von 0,-€ im Aktualisierungsantrag auf ~3.000€ gestiegen ist. Gemäß §24 muss ich also die "Unrechtmäßigkeit" meiner erhaltenen Förderung akzeptieren.
Meine Mutter wurde in dieser Sache zu einer Stellungnahme aufgefordert, da sie das BAföG-Amt nicht von sich aus auf ihr gestiegenes Einkommen im fraglichen BWZ (10/2009 bis 9/2010) aufmerksam gemacht hat, sondern das Amt erst in einem Schreiben im Januar 2012 um Einreichung der Steuerbescheide der fraglichen Jahre 2009 und 2010 bitten musste - dieser Aufforderung ist meine Mutter unverzüglich nachgekommen. Im Anschluss daran kam es dann zur entgültigen Berechnung meines Förderungsanspruchs im fraglichen BWZ und zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser Förderung. In ihrer Stellungnahme zur unterbliebenen Mitteilung an das Studentenwerk hat meine Mutter dann wahrheitsgemäß auf die prekäre finanzielle Lage im fraglichen Zeitraum hingewiesen und eingewandt, dass es aufgrund dieser angespannten Situation schlicht ihrer Aufmerksamkeit entgangen ist, ihrer Mitteilungspflicht ggü. dem Studentenwerk nachzukommen. Jeder mit etwas gesundem Menschenverstand wird nachvollziehen können, dass man in einer solchen Situation andere Dinge im Kopf hat, als das Studentenwerk über einen notwendigerweise aufgenommenen Minijob zu informieren. Jetzt kam vor einigen Tagen ein Schreiben bei meinen Eltern an, in der meine Mutter zur Rückzahlung des Förderbetrags i.H.v. 2460,-€ aufgefordert wurde und über eine Verzinsung i.H.v. 6% p.a. informiert wurde.
Jetzt zu meinen Fragen:
1) Ist es üblich, dass diese Rückforderungen verzinst werden, oder gibt es hier einen Ermessensspielraum des Sachbearbeiters? In meinen Augen ist schon die Unrechtmäßigkeit der Förderung höchst zweifelhaft (was natürlich nichts an der Rechtslage ändert - schon klar), aber muss dann auch noch die Verzinsung sein?
2) Falls eine Verzinsung generell üblich ist, kann man z.B. durch sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages die Erhebung von Zinsen verhindern?
3) Falls eine Verzinsung üblich und unumgänglich ist, wie wird diese berechnet? Also wird z.B. die erste Monatsrate von 205,-€ mit 6% p.a. ab Oktober 2009 verzinst, dann 410,-€ ab November 2009 usw., oder wird die gesamte Summe von 2460,-€ ab einem bestimmten Datum verzinst?
4) Dann interessiert mich noch, warum der Betrag von 2460,-€ sowohl von mir als auch von meiner Mutter zurückgefordert wird?! Es kann ja wohl kaum rechtens sein, dass man am Ende den doppelten Betrag plus Zinsen zurückzahlen muss.
Achso, falls es wichtig ist, mein Studienort sowie der Wohnort meiner Eltern liegen in NRW.
Es wäre toll, wenn sich jemand mit etwas Sachverstand erbarmen könnte und meine Fragen beantwortet, oder auch jemand der in einer ähnlichen oder sogar derselben Situation war.
Vielen Dank im Voraus!
Marcel
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beschreiben:Ich bin voraussichtlich noch bis zum Ende des SS 2012 Student und habe von 10/2008 bis 9/2011 in unterschiedlicher Höhe BAföG erhalten. BAföG bekomme ich keines mehr, da Bachelor-Studenten ja max. 3 Jahre gefördert werden.
Im Zeitraum 10/2009 bis 9/2010 erhielt ich 205,-€ monatlich unter Vorbehalt, da ich für meine Mutter einen Aktualisierungsantrag gestellt habe. Diese 2460,-€ werden nun vom Studentenwerk zurückgefordert, da meine Mutter entgegen der gemachten Angaben Einkommen erzielt hat. Zur Erläuterung: Mein Vater hatte gerade seinen Job verloren und sich selbstständig gemacht, meine Mutter wollte ihm dabei (unentgeltlich) helfen. Leider ist dieses Projekt gescheitert und damit meine Eltern nicht Hartz IV beantragen mussten und über die Runden kamen, hat meine Mutter einen 400€-Job angenommen. Ich habe bereits rausgefunden, dass es das BAföG-Amt nicht interessiert, dass das Einkommen meines Vaters im fraglichen Zeitraum nur noch ~12.000€ statt der ~35.000€ in 2007 betrug, da ich für ihn keinen Aktualisierungsantrag gestellt habe (eine Unaufmerksamkeit über die ich mich aktuell unfassbar ärgere, aber nun ja), sondern nur, dass das Einkommen meiner Mutter von 0,-€ im Aktualisierungsantrag auf ~3.000€ gestiegen ist. Gemäß §24 muss ich also die "Unrechtmäßigkeit" meiner erhaltenen Förderung akzeptieren.
Meine Mutter wurde in dieser Sache zu einer Stellungnahme aufgefordert, da sie das BAföG-Amt nicht von sich aus auf ihr gestiegenes Einkommen im fraglichen BWZ (10/2009 bis 9/2010) aufmerksam gemacht hat, sondern das Amt erst in einem Schreiben im Januar 2012 um Einreichung der Steuerbescheide der fraglichen Jahre 2009 und 2010 bitten musste - dieser Aufforderung ist meine Mutter unverzüglich nachgekommen. Im Anschluss daran kam es dann zur entgültigen Berechnung meines Förderungsanspruchs im fraglichen BWZ und zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser Förderung. In ihrer Stellungnahme zur unterbliebenen Mitteilung an das Studentenwerk hat meine Mutter dann wahrheitsgemäß auf die prekäre finanzielle Lage im fraglichen Zeitraum hingewiesen und eingewandt, dass es aufgrund dieser angespannten Situation schlicht ihrer Aufmerksamkeit entgangen ist, ihrer Mitteilungspflicht ggü. dem Studentenwerk nachzukommen. Jeder mit etwas gesundem Menschenverstand wird nachvollziehen können, dass man in einer solchen Situation andere Dinge im Kopf hat, als das Studentenwerk über einen notwendigerweise aufgenommenen Minijob zu informieren. Jetzt kam vor einigen Tagen ein Schreiben bei meinen Eltern an, in der meine Mutter zur Rückzahlung des Förderbetrags i.H.v. 2460,-€ aufgefordert wurde und über eine Verzinsung i.H.v. 6% p.a. informiert wurde.
Jetzt zu meinen Fragen:
1) Ist es üblich, dass diese Rückforderungen verzinst werden, oder gibt es hier einen Ermessensspielraum des Sachbearbeiters? In meinen Augen ist schon die Unrechtmäßigkeit der Förderung höchst zweifelhaft (was natürlich nichts an der Rechtslage ändert - schon klar), aber muss dann auch noch die Verzinsung sein?
2) Falls eine Verzinsung generell üblich ist, kann man z.B. durch sofortige Rückzahlung des gesamten Betrages die Erhebung von Zinsen verhindern?
3) Falls eine Verzinsung üblich und unumgänglich ist, wie wird diese berechnet? Also wird z.B. die erste Monatsrate von 205,-€ mit 6% p.a. ab Oktober 2009 verzinst, dann 410,-€ ab November 2009 usw., oder wird die gesamte Summe von 2460,-€ ab einem bestimmten Datum verzinst?
4) Dann interessiert mich noch, warum der Betrag von 2460,-€ sowohl von mir als auch von meiner Mutter zurückgefordert wird?! Es kann ja wohl kaum rechtens sein, dass man am Ende den doppelten Betrag plus Zinsen zurückzahlen muss.
Achso, falls es wichtig ist, mein Studienort sowie der Wohnort meiner Eltern liegen in NRW.
Es wäre toll, wenn sich jemand mit etwas Sachverstand erbarmen könnte und meine Fragen beantwortet, oder auch jemand der in einer ähnlichen oder sogar derselben Situation war.
Vielen Dank im Voraus!
Marcel
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Von: huba | 12.03.2012 22:02:14
Re: BAföG-Rückforderung verzinst?
Marcel schrieb:
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> Hallo zusammen!
>
> Ich würde gerne eure Einschätzung zu meinem
> Problem erfahren, daher werde ich dieses zunächst
> so kurz wie möglich, aber so ausführlich wie
> nötig
beschreiben:
>
> Ich bin voraussichtlich noch bis zum Ende des SS
> 2012 Student und habe von 10/2008 bis 9/2011 in
> unterschiedlicher Höhe BAföG erhalten. BAföG
> bekomme ich keines mehr, da Bachelor-Studenten ja
> max. 3 Jahre gefördert werden.
> Im Zeitraum 10/2009 bis 9/2010 erhielt ich
> 205,-€ monatlich unter Vorbehalt, da ich für
> meine Mutter einen Aktualisierungsantrag gestellt
> habe. Diese 2460,-€ werden nun vom Studentenwerk
> zurückgefordert, da meine Mutter entgegen der
> gemachten Angaben Einkommen erzielt hat. Zur
> Erläuterung: Mein Vater hatte gerade seinen Job
> verloren und sich selbstständig gemacht, meine
> Mutter wollte ihm dabei (unentgeltlich) helfen.
> Leider ist dieses Projekt gescheitert und damit
> meine Eltern nicht Hartz IV beantragen mussten und
> über die Runden kamen, hat meine Mutter einen
> 400€-Job angenommen. Ich habe bereits
> rausgefunden, dass es das BAföG-Amt nicht
> interessiert, dass das Einkommen meines Vaters im
> fraglichen Zeitraum nur noch ~12.000€ statt der
> ~35.000€ in 2007 betrug, da ich für ihn keinen
> Aktualisierungsantrag gestellt habe (eine
> Unaufmerksamkeit über die ich mich aktuell
> unfassbar ärgere, aber nun ja), sondern nur, dass
> das Einkommen meiner Mutter von 0,-€ im
> Aktualisierungsantrag auf ~3.000€ gestiegen ist.
> Gemäß §24 muss ich also die
> "Unrechtmäßigkeit" meiner erhaltenen Förderung
> akzeptieren.
> Meine Mutter wurde in dieser Sache zu einer
> Stellungnahme aufgefordert, da sie das BAföG-Amt
> nicht von sich aus auf ihr gestiegenes Einkommen
> im fraglichen BWZ (10/2009 bis 9/2010) aufmerksam
> gemacht hat, sondern das Amt erst in einem
> Schreiben im Januar 2012 um Einreichung der
> Steuerbescheide der fraglichen Jahre 2009 und 2010
> bitten musste - dieser Aufforderung ist meine
> Mutter unverzüglich nachgekommen. Im Anschluss
> daran kam es dann zur entgültigen Berechnung
> meines Förderungsanspruchs im fraglichen BWZ und
> zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser
> Förderung. In ihrer Stellungnahme zur
> unterbliebenen Mitteilung an das Studentenwerk hat
> meine Mutter dann wahrheitsgemäß auf die
> prekäre finanzielle Lage im fraglichen Zeitraum
> hingewiesen und eingewandt, dass es aufgrund
> dieser angespannten Situation schlicht ihrer
> Aufmerksamkeit entgangen ist, ihrer
> Mitteilungspflicht ggü. dem Studentenwerk
> nachzukommen. Jeder mit etwas gesundem
> Menschenverstand wird nachvollziehen können, dass
> man in einer solchen Situation andere Dinge im
> Kopf hat, als das Studentenwerk über einen
> notwendigerweise aufgenommenen Minijob zu
> informieren. Jetzt kam vor einigen Tagen ein
> Schreiben bei meinen Eltern an, in der meine
> Mutter zur Rückzahlung des Förderbetrags i.H.v.
> 2460,-€ aufgefordert wurde und über eine
> Verzinsung i.H.v. 6% p.a. informiert wurde.
>
> Jetzt zu meinen Fragen:
> 1) Ist es üblich, dass diese Rückforderungen
> verzinst werden, oder gibt es hier einen
> Ermessensspielraum des Sachbearbeiters?
Ja, aber einen geringen. Z.B. wenn Dein Einkommen sehr niedrig ist und/oder Du noch in Ausbildung. Geregelt ist es durch die Landeshaushaltsordnung.
Guck mal hier http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/steuerzahler/gesetze/landesrecht/lho/02_lho_vv_2007_stand_06_2008.pdf in § 59 - da findest Du die Vorschriften.
(in die Verwaltungsvorschriften klicken)
In meinen
> Augen ist schon die Unrechtmäßigkeit der
> Förderung höchst zweifelhaft (was natürlich
> nichts an der Rechtslage ändert - schon klar),
> aber muss dann auch noch die Verzinsung sein?
>
> 2) Falls eine Verzinsung generell üblich ist,
> kann man z.B. durch sofortige Rückzahlung des
> gesamten Betrages die Erhebung von Zinsen
> verhindern?
ja, immer. Die Verzinsung setzt erst nach Fälligkeit ein - also einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, soweit keine Rechtsmittel eingelegt werden.
>
> 3) Falls eine Verzinsung üblich und unumgänglich
> ist, wie wird diese berechnet? Also wird z.B. die
> erste Monatsrate von 205,-€ mit 6% p.a. ab
> Oktober 2009 verzinst, dann 410,-€ ab November
> 2009 usw., oder wird die gesamte Summe von
> 2460,-€ ab einem bestimmten Datum verzinst?
Siehe Link oben...
>
> 4) Dann interessiert mich noch, warum der Betrag
> von 2460,-€ sowohl von mir als auch von meiner
> Mutter zurückgefordert wird?! Es kann ja wohl
> kaum rechtens sein, dass man am Ende den doppelten
> Betrag plus Zinsen zurückzahlen muss.
Weil Ihr beide erst einmal gesamtschuldnerisch haftet. Das Amt könnte sich einen aussuchen. Dazu schnappt es sich meist den Azubi.
Allein von der Mutter holen könnten sie es nur dann, wenn sie bewusst falsche Angaben gemacht hat oder Änderungsanzeigen unterlassen. Das versuchen sie ja auch. (nach § 47a BAföG)
(Sie wollen das Geld natürlich nur einmal)
>
> Achso, falls es wichtig ist, mein Studienort sowie
> der Wohnort meiner Eltern liegen in NRW.
>
>
> Es wäre toll, wenn sich jemand mit etwas
> Sachverstand erbarmen könnte und meine Fragen
> beantwortet, oder auch jemand der in einer
> ähnlichen oder sogar derselben Situation war.
> Vielen Dank im Voraus!
>
> Marcel
-------------------------------------------------------
> Hallo zusammen!
>
> Ich würde gerne eure Einschätzung zu meinem
> Problem erfahren, daher werde ich dieses zunächst
> so kurz wie möglich, aber so ausführlich wie
> nötig
beschreiben:>
> Ich bin voraussichtlich noch bis zum Ende des SS
> 2012 Student und habe von 10/2008 bis 9/2011 in
> unterschiedlicher Höhe BAföG erhalten. BAföG
> bekomme ich keines mehr, da Bachelor-Studenten ja
> max. 3 Jahre gefördert werden.
> Im Zeitraum 10/2009 bis 9/2010 erhielt ich
> 205,-€ monatlich unter Vorbehalt, da ich für
> meine Mutter einen Aktualisierungsantrag gestellt
> habe. Diese 2460,-€ werden nun vom Studentenwerk
> zurückgefordert, da meine Mutter entgegen der
> gemachten Angaben Einkommen erzielt hat. Zur
> Erläuterung: Mein Vater hatte gerade seinen Job
> verloren und sich selbstständig gemacht, meine
> Mutter wollte ihm dabei (unentgeltlich) helfen.
> Leider ist dieses Projekt gescheitert und damit
> meine Eltern nicht Hartz IV beantragen mussten und
> über die Runden kamen, hat meine Mutter einen
> 400€-Job angenommen. Ich habe bereits
> rausgefunden, dass es das BAföG-Amt nicht
> interessiert, dass das Einkommen meines Vaters im
> fraglichen Zeitraum nur noch ~12.000€ statt der
> ~35.000€ in 2007 betrug, da ich für ihn keinen
> Aktualisierungsantrag gestellt habe (eine
> Unaufmerksamkeit über die ich mich aktuell
> unfassbar ärgere, aber nun ja), sondern nur, dass
> das Einkommen meiner Mutter von 0,-€ im
> Aktualisierungsantrag auf ~3.000€ gestiegen ist.
> Gemäß §24 muss ich also die
> "Unrechtmäßigkeit" meiner erhaltenen Förderung
> akzeptieren.
> Meine Mutter wurde in dieser Sache zu einer
> Stellungnahme aufgefordert, da sie das BAföG-Amt
> nicht von sich aus auf ihr gestiegenes Einkommen
> im fraglichen BWZ (10/2009 bis 9/2010) aufmerksam
> gemacht hat, sondern das Amt erst in einem
> Schreiben im Januar 2012 um Einreichung der
> Steuerbescheide der fraglichen Jahre 2009 und 2010
> bitten musste - dieser Aufforderung ist meine
> Mutter unverzüglich nachgekommen. Im Anschluss
> daran kam es dann zur entgültigen Berechnung
> meines Förderungsanspruchs im fraglichen BWZ und
> zur Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser
> Förderung. In ihrer Stellungnahme zur
> unterbliebenen Mitteilung an das Studentenwerk hat
> meine Mutter dann wahrheitsgemäß auf die
> prekäre finanzielle Lage im fraglichen Zeitraum
> hingewiesen und eingewandt, dass es aufgrund
> dieser angespannten Situation schlicht ihrer
> Aufmerksamkeit entgangen ist, ihrer
> Mitteilungspflicht ggü. dem Studentenwerk
> nachzukommen. Jeder mit etwas gesundem
> Menschenverstand wird nachvollziehen können, dass
> man in einer solchen Situation andere Dinge im
> Kopf hat, als das Studentenwerk über einen
> notwendigerweise aufgenommenen Minijob zu
> informieren. Jetzt kam vor einigen Tagen ein
> Schreiben bei meinen Eltern an, in der meine
> Mutter zur Rückzahlung des Förderbetrags i.H.v.
> 2460,-€ aufgefordert wurde und über eine
> Verzinsung i.H.v. 6% p.a. informiert wurde.
>
> Jetzt zu meinen Fragen:
> 1) Ist es üblich, dass diese Rückforderungen
> verzinst werden, oder gibt es hier einen
> Ermessensspielraum des Sachbearbeiters?
Ja, aber einen geringen. Z.B. wenn Dein Einkommen sehr niedrig ist und/oder Du noch in Ausbildung. Geregelt ist es durch die Landeshaushaltsordnung.
Guck mal hier http://www.fm.nrw.de/allgemein_fa/steuerzahler/gesetze/landesrecht/lho/02_lho_vv_2007_stand_06_2008.pdf in § 59 - da findest Du die Vorschriften.
(in die Verwaltungsvorschriften klicken)
In meinen
> Augen ist schon die Unrechtmäßigkeit der
> Förderung höchst zweifelhaft (was natürlich
> nichts an der Rechtslage ändert - schon klar),
> aber muss dann auch noch die Verzinsung sein?
>
> 2) Falls eine Verzinsung generell üblich ist,
> kann man z.B. durch sofortige Rückzahlung des
> gesamten Betrages die Erhebung von Zinsen
> verhindern?
ja, immer. Die Verzinsung setzt erst nach Fälligkeit ein - also einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, soweit keine Rechtsmittel eingelegt werden.
>
> 3) Falls eine Verzinsung üblich und unumgänglich
> ist, wie wird diese berechnet? Also wird z.B. die
> erste Monatsrate von 205,-€ mit 6% p.a. ab
> Oktober 2009 verzinst, dann 410,-€ ab November
> 2009 usw., oder wird die gesamte Summe von
> 2460,-€ ab einem bestimmten Datum verzinst?
Siehe Link oben...
>
> 4) Dann interessiert mich noch, warum der Betrag
> von 2460,-€ sowohl von mir als auch von meiner
> Mutter zurückgefordert wird?! Es kann ja wohl
> kaum rechtens sein, dass man am Ende den doppelten
> Betrag plus Zinsen zurückzahlen muss.
Weil Ihr beide erst einmal gesamtschuldnerisch haftet. Das Amt könnte sich einen aussuchen. Dazu schnappt es sich meist den Azubi.
Allein von der Mutter holen könnten sie es nur dann, wenn sie bewusst falsche Angaben gemacht hat oder Änderungsanzeigen unterlassen. Das versuchen sie ja auch. (nach § 47a BAföG)
(Sie wollen das Geld natürlich nur einmal)
>
> Achso, falls es wichtig ist, mein Studienort sowie
> der Wohnort meiner Eltern liegen in NRW.
>
>
> Es wäre toll, wenn sich jemand mit etwas
> Sachverstand erbarmen könnte und meine Fragen
> beantwortet, oder auch jemand der in einer
> ähnlichen oder sogar derselben Situation war.
> Vielen Dank im Voraus!
>
> Marcel
Von: SB | 13.03.2012 14:30:09
Re: BAföG-Rückforderung verzinst?
>> 2) Falls eine Verzinsung generell üblich ist,
>> kann man z.B. durch sofortige Rückzahlung des
>> gesamten Betrages die Erhebung von Zinsen
>> verhindern?
> ja, immer. Die Verzinsung setzt erst nach Fälligkeit ein - also
> einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, soweit
> keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Beim Aktualisierungsantrag floss das zu Unrecht erhaltene BAföG im o. g. Fall (10/2009 bis 9/2010) schon vor längerer Zeit. Sollte die Mutter es unterlassen haben, rechtzeitig die Änderung beim Einkommen anzuzeigen und es kommt tatsächlich zur Rückforderung nach § 47a, kann man nicht mit sofortiger Rückzahlung die Zinsen umgehen. Ich wollte es bloß noch mal erwähnt haben, damit hubas Antwort nicht falsch verstanden wird.
§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Gruß
SB
1 mal bearbeitet. Zuletzt am 13.03.12 14:31 von SB.
>> kann man z.B. durch sofortige Rückzahlung des
>> gesamten Betrages die Erhebung von Zinsen
>> verhindern?
> ja, immer. Die Verzinsung setzt erst nach Fälligkeit ein - also
> einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, soweit
> keine Rechtsmittel eingelegt werden.
Beim Aktualisierungsantrag floss das zu Unrecht erhaltene BAföG im o. g. Fall (10/2009 bis 9/2010) schon vor längerer Zeit. Sollte die Mutter es unterlassen haben, rechtzeitig die Änderung beim Einkommen anzuzeigen und es kommt tatsächlich zur Rückforderung nach § 47a, kann man nicht mit sofortiger Rückzahlung die Zinsen umgehen. Ich wollte es bloß noch mal erwähnt haben, damit hubas Antwort nicht falsch verstanden wird.
§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Gruß
SB
1 mal bearbeitet. Zuletzt am 13.03.12 14:31 von SB.
Von: Marcel | 15.03.2012 10:39:32
Re: BAföG-Rückforderung verzinst?
Vielen Dank für eure Antworten!
Beste Grüße,
Marcel
Beste Grüße,
Marcel
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